§ 405 ZPO. Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1991]
§ 405. Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter § 405
[1] Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. [2] Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozeßgerichts nach den §§ 404, 404a. [1] Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. [2] Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozeßgerichts nach den §§ 404, 404a.
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 405. [1] Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. 2[2] Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozeßgerichts nach den §§ 404, 404a.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 23, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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