§ 407 ZPO. Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 407. Über das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden.

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§ 406 ZPO. Ablehnung eines Sachverständigen

§ 407 ZPO. Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

§ 407a ZPO. Weitere Pflichten des Sachverständigen