§ 413 ZPO. Sachverständigenvergütung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 413.
(1) Die Zurückschiebung des Eides ist nur insofern zulässig, als nach den Bestimmungen des § 410 die Zuschiebung desselben zulässig sein würde.
(2) Sie findet nicht statt, wenn die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist, nicht aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung oder Wahrnehmung zu schwören haben würde.

Umfeld von § 413 ZPO

§ 412 ZPO. Neues Gutachten

§ 413 ZPO. Sachverständigenvergütung

§ 414 ZPO. Sachverständige Zeugen