§ 414 ZPO. Sachverständige Zeugen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 414. [1] Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeschoben oder zurückgeschoben werden. [2] Die Zuschiebung oder Zurückschiebung an einen Nebenintervenienten findet nur statt, wenn dieser als Streitgenosse der Hauptpartei anzusehen ist (§ 66).