§ 416 ZPO. Beweiskraft von Privaturkunden
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1970] |
---|---|
§ 416. Beweiskraft von Privaturkunden | § 416 |
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in [ihnen] enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. | Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in [ihnen] enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. |
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 416. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in [ihnen] enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.