§ 416 ZPO. Beweiskraft von Privaturkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1970]
§ 416. Beweiskraft von Privaturkunden § 416
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in [ihnen] enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in [ihnen] enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 416. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in [ihnen] enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.