§ 416a ZPO. Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2014][1. April 2005]
§ 416a. Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments § 416a. Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich. Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.
[1. April 2005–1. Juli 2014]
1§ 416a. Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments. Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 32, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

Umfeld von § 416a ZPO

§ 416 ZPO. Beweiskraft von Privaturkunden

§ 416a ZPO. Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

§ 417 ZPO. Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung