§ 417 ZPO. Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
Paragraf 417. Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 417. Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung | § 417 |
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts. | Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 417. Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.