§ 418 ZPO. Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 418. Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt | § 418 |
(1) Öffentliche Urkunden, [die] einen anderen als den in den §§ [415], [417] bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Thatsachen. | (1) Öffentliche Urkunden, [die] einen anderen als den in den §§ [415], [417] bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Thatsachen. |
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Thatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken. | (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Thatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken. |
(3) Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so [ist] die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann [anzuwenden], wenn sich aus den Landesgesetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist. | (3) Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so [ist] die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann [anzuwenden], wenn sich aus den Landesgesetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 418.
2(1) Öffentliche Urkunden, [die] einen anderen als den in den §§ [415], [417] bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Thatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Thatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.