§ 419 ZPO. Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 419.
(1) Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so ist die Partei, welcher der Eid zugeschoben wurde, nicht verpflichtet, sich über die Eideszuschiebung früher zu erklären, als bis die Eideszuschiebung nach Aufnahme oder sonstiger Erledigung der anderen Beweismittel wiederholt ist.
(2) Sind andere Beweise aufgenommen, so kann die vorher abgegebene Erklärung widerrufen werden.