§ 420 ZPO. Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 420. Wegen unterbliebener Erklärung auf eine Eideszuschiebung kann der Eid nur dann als verweigert angesehen werden, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über den Eid aufgefordert ist.

Umfeld von § 420 ZPO

§ 419 ZPO. Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

§ 420 ZPO. Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt

§ 421 ZPO. Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt