§ 422 ZPO. Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 422. Die Zurückschiebung des Eides kann außer dem Falle des § 419 Abs. 2 widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gegner erst nach erfolgter Zurückschiebung des Eides von einer solchen Verurtheilung Kenntniß erlangt habe.

Umfeld von § 422 ZPO

§ 421 ZPO. Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

§ 422 ZPO. Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht

§ 423 ZPO. Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme