§ 425 ZPO. Anordnung der Vorlegung durch Gegner

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 425.
(1) Auf die Leistung eines Eides ist durch bedingtes Endurtheil zu erkennen.
(2) Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils.

Umfeld von § 425 ZPO

§ 424 ZPO. Antrag bei Vorlegung durch Gegner

§ 425 ZPO. Anordnung der Vorlegung durch Gegner

§ 426 ZPO. Vernehmung des Gegners über den Verbleib