§ 432 ZPO. Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 432. 2Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt.
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so [wird der Beweis] durch den Antrag [angetreten], die Behörde oder den Beamten um die Mittheilung der Urkunde zu ersuchen.
(2) Diese Vorschrift [ist] auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen im Stande sind, [nicht anzuwenden].
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mittheilung der Urkunde in Fällen, in [denen] eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § [422] gestützt wird, so [gelten] die [Vorschriften] der §§ [428 bis 431 …].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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