§ 435 ZPO. Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 435.
(1) Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist die Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides nur an ihren gesetzlichen Vertreter und nur insoweit zulässig, als die vertretene Partei, wenn sie den Prozeß in Person führte, oder der Vertreter, wenn er selbst Partei wäre, dieselbe zulassen müßte.
(2) Minderjährigen, welche das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, Verschwendern kann über Thatsachen, welche in Handlungen derselben bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, der Eid zugeschoben oder zurückgeschoben werden, sofern dies von dem Gericht auf Antrag des Gegners nach den Umständen des Falles für zulässig erklärt wird.

Umfeld von § 435 ZPO

§ 434 ZPO. Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 435 ZPO. Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift

§ 436 ZPO. Verzicht nach Vorlegung