§ 437 ZPO. Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 437. Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden § 437
(1) Urkunden, [die] nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermuthung der Echtheit für sich. (1) Urkunden, [die] nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermuthung der Echtheit für sich.
(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amtswegen die Behörde oder die Person, von [der] die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen. (2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amtswegen die Behörde oder die Person, von [der] die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 437.
(1) Urkunden, [die] nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermuthung der Echtheit für sich.
(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amtswegen die Behörde oder die Person, von [der] die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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