§ 438 ZPO. Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 438. 2Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden.
(1) Ob eine Urkunde, [die] als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
(2) Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des [Bundes].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.