§ 439 ZPO. Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 439. Erklärung über Echtheit von Privaturkunden | § 439 |
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach [der] Vorschrift des § [138] zu erklären. | (1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach [der] Vorschrift des § [138] zu erklären. |
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten. | (2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten. |
(3) [Wird] die Erklärung nicht [abgegeben], so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. | (3) [Wird] die Erklärung nicht [abgegeben], so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 439.
2(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach [der] Vorschrift des § [138] zu erklären.
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.