§ 441 ZPO. Schriftvergleichung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 441 § 441
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. (1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
(2) In diesem Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder deren Mittheilung in Gemäßheit der Bestimmung des § [432] zu beantragen und erforderlichen Falls den Beweis der Echtheit derselben anzutreten. (2) In diesem Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder deren Mittheilung in Gemäßheit der Bestimmung des § [432] zu beantragen und erforderlichen Falls den Beweis der Echtheit derselben anzutreten.
(3) [1] Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. [2] Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. [3] Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, daß der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden. (3) [1] Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. [2] Die Bestimmungen der §§ [421]-[426] finden entsprechende Anwendung. [3] Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen oder den im § [426] bestimmten Eid zu leisten, nicht nach, so gilt der Echtheitsbeweis als geführt.
(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken im Stande sei, so finden die Vorschriften des § [431] entsprechende Anwendung. (4) Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken im Stande sei, so finden die Vorschriften des § [431] entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 441.
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
2(2) In diesem Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder deren Mittheilung in Gemäßheit der Bestimmung des § [432] zu beantragen und erforderlichen Falls den Beweis der Echtheit derselben anzutreten.
(3) [1] Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. 3[2] Die Bestimmungen der §§ [421]-[426] finden entsprechende Anwendung. 4[3] Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen oder den im § [426] bestimmten Eid zu leisten, nicht nach, so gilt der Echtheitsbeweis als geführt.
5(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken im Stande sei, so finden die Vorschriften des § [431] entsprechende Anwendung.