§ 442 ZPO. Würdigung der Schriftvergleichung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 442. Würdigung der Schriftvergleichung | § 442 |
Über das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden. | Über das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 442. Über das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.