§ 442 ZPO. Würdigung der Schriftvergleichung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 442. Würdigung der Schriftvergleichung § 442
Über das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden. Über das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 442. Über das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 442 ZPO

§ 441 ZPO. Schriftvergleichung

§ 442 ZPO. Würdigung der Schriftvergleichung

§ 443 ZPO. Verwahrung verdächtiger Urkunden