§ 445 ZPO. Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 445.
(1) Stumme, welche schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel.
(2) Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hülfe eines Dolmetschers durch Zeichen.

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§ 444 ZPO. Folgen der Beseitigung einer Urkunde

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§ 446 ZPO. Weigerung des Gegners