§ 462 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 462.
(1) In dem bedingten Urtheil ist die Eidesnorm und die Folge sowohl der Leistung als der Nichtleistung des Eides so genau, als die Lage der Sache dies gestattet, festzustellen.
(2) Der Eintritt dieser Folge wird durch Endurtheil ausgesprochen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.