§ 477 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 477.
(1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.
(2) [1] Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt werden. [2] Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos.

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§ 478 ZPO. Eidesleistung in Person