§ 480 ZPO. Eidesbelehrung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1975]
§ 480. Eidesbelehrung § 480
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, daß er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann. Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, daß er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
[1. Januar 1975–1. Januar 2002]
1§ 480. Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, daß er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 2, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.