§ 481 ZPO. Eidesleistung; Eidesformel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 481. 2Eidesleistung; Eidesformel.
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es."
(3) Gibt der Schwurpflichtige an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 3, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 481 ZPO

§ 480 ZPO. Eidesbelehrung

§ 481 ZPO. Eidesleistung; Eidesformel

§ 482 ZPO