§ 494 ZPO. Unbekannter Gegner

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 494. Das in erster Instanz abgelegte gerichtliche Geständniß behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.

Umfeld von § 494 ZPO

§ 493 ZPO. Benutzung im Prozess

§ 494 ZPO. Unbekannter Gegner

§ 494a ZPO. Frist zur Klageerhebung