§ 494a ZPO. Frist zur Klageerhebung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1991]
§ 494a. Frist zur Klageerhebung § 494a
(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, daß der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. (1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, daß der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
(2) [1] Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluß auszusprechen, daß er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. [2] Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde. [3] (weggefallen) (2) [1] Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluß auszusprechen, daß er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. [3] Sie unterliegt der sofortigen Beschwerde.
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 494a.
(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, daß der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
(2) [1] Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluß auszusprechen, daß er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. [3] Sie unterliegt der sofortigen Beschwerde.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 34, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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