§ 496 ZPO. Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juli 1933]
§ 496 § 496
(1) [1] Die Zustellungen erfolgen unbeschadet der Vorschrift des § 317 Abs. 1 von Amts wegen. [2] (weggefallen) (1) [1] Die Zustellungen erfolgen unbeschadet der Vorschrift des § 317 Abs. 1 von Amts wegen. [2] (weggefallen)
(2) [1] Die Klage sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gerichte schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle anzubringen. [2] Die Partei soll den Schriftsätzen, [die] sie bei dem Gericht einreicht, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beifügen. (2) [1] Die Klage sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gerichte schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle anzubringen. [2] Die Partei soll den Schriftsätzen, welche sie bei dem Gericht einreicht, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beifügen.
(3) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrages oder der Erklärung ein. (3) [1] Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung ein. [2] In Ansehung der Wahrung einer Frist oder der Unterbrechung der Verjährung hat der Güteantrag dieselbe Wirkung wie eine Klageerhebung. [3] Ein zurückgenommener Güteantrag gilt als nicht gestellt.
(4) [1] Mit Ausnahme der Klage und solcher Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Zurücknahme der Klage enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. [2] Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. (4) [1] Mit Ausnahme des Güteantrags, der Klage und solcher Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Zurücknahme der Klage enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. [2] Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkte zugegangen ist.
[15. Juli 1933–1. Oktober 1950]
1§ 496.
2(1) [1] Die Zustellungen erfolgen unbeschadet der Vorschrift des § 317 Abs. 1 von Amts wegen. 3[2] (weggefallen)
(2) 4[1] Die Klage sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gerichte schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle anzubringen. [2] Die Partei soll den Schriftsätzen, welche sie bei dem Gericht einreicht, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beifügen.
5(3) [1] Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung ein. [2] In Ansehung der Wahrung einer Frist oder der Unterbrechung der Verjährung hat der Güteantrag dieselbe Wirkung wie eine Klageerhebung. [3] Ein zurückgenommener Güteantrag gilt als nicht gestellt.
6(4) [1] Mit Ausnahme des Güteantrags, der Klage und solcher Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Zurücknahme der Klage enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. [2] Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkte zugegangen ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 57 Abs. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
3. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 13 S. 1, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
4. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
5. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 57 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
6. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 13 S. 2, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.

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