§ 498 ZPO. Zustellung des Protokolls über die Klage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 498. Zustellung des Protokolls über die Klage § 498
Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt. Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 498. Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 57, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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