§ 499b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 499b.
(1) [1] Erscheint der erhobene Anspruch von vornherein aussichtslos, so kann das Gericht den Antrag durch Beschluß zurückweisen. [2] Die Zurückweisung ist zu begründen und unterliegt keinem Rechtsmittel.
(2) In allen anderen Fällen beraumt das Gericht unverzüglich Termin zur Güteverhandlung an.
(3) [1] Das Gericht kann die zur Vorbereitung der Güteverhandlung ihm dienlich erscheinenden Maßnahmen treffen. [2] Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien an, so finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3 Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 60, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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