§ 499c ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Juni 1924]
§ 499c § 499c
[1] In der Güteverhandlung erörtert das Gericht das gesamte Streitverhältnis in freier Würdigung aller Umstände mit den Parteien und sucht einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen. [2] Zur Aufklärung des Sachverhalts kann ein Augenschein eingenommen werden. [3] Andere Beweise können insoweit erhoben werden, als die Beweiserhebung sofort geschehen kann. [4] Inwieweit Zeugen oder Sachverständige eidlich oder uneidlich vernommen werden, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. [5] Eine Parteivernehmung findet nicht statt. [1] In der Güteverhandlung erörtert das Gericht das gesamte Streitverhältnis in freier Würdigung aller Umstände mit den Parteien und sucht einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen. [2] Zur Aufklärung des Sachverhalts kann ein Augenschein eingenommen werden. [3] Andere Beweise können insoweit erhoben werden, als die Beweiserhebung sofort geschehen kann. [4] Inwieweit Zeugen oder Sachverständige eidlich oder uneidlich vernommen werden, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. [5] Ein Beweis durch Parteieid findet nicht statt.
[1. Juni 1924–1. Januar 1934]
1§ 499c. [1] In der Güteverhandlung erörtert das Gericht das gesamte Streitverhältnis in freier Würdigung aller Umstände mit den Parteien und sucht einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen. [2] Zur Aufklärung des Sachverhalts kann ein Augenschein eingenommen werden. [3] Andere Beweise können insoweit erhoben werden, als die Beweiserhebung sofort geschehen kann. [4] Inwieweit Zeugen oder Sachverständige eidlich oder uneidlich vernommen werden, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. [5] Ein Beweis durch Parteieid findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 60, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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