§ 499f ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Juni 1924] |
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§ 499f | § 499f |
(1) Bleiben im Termine zur Güteverhandlung beide Parteien aus, so erklärt das Gericht durch Beschluß den Güteantrag für zurückgenommen. | (1) Bleiben im Termine zur Güteverhandlung beide Parteien aus, so erklärt das Gericht durch Beschluß den Güteantrag für zurückgenommen. |
(2) [1] Bleibt nur eine Partei aus, so wird auf Antrag der erschienenen Partei sofort in das Streitverfahren eingetreten. [2] Der Güteantrag gilt auch in diesem Falle nach […] § 499e Abs. 1 Satz 2] als Klageschrift. [3] Auf das weitere Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften über das Versäumnisverfahren entsprechende Anwendung. | (2) [1] Bleibt nur eine Partei aus, so wird auf Antrag der erschienenen Partei sofort in das Streitverfahren eingetreten. [2] Der Güteantrag gilt auch in diesem Falle nach § 496 Abs. 1 Satz 2[, § 499e Abs. 1 Satz 2] als Klageschrift. [3] Auf das weitere Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften über das Versäumnisverfahren entsprechende Anwendung. |
[1. Juni 1924–1. Januar 1934]
1§ 499f.
(1) Bleiben im Termine zur Güteverhandlung beide Parteien aus, so erklärt das Gericht durch Beschluß den Güteantrag für zurückgenommen.
(2) [1] Bleibt nur eine Partei aus, so wird auf Antrag der erschienenen Partei sofort in das Streitverfahren eingetreten. 2[2] Der Güteantrag gilt auch in diesem Falle nach § 496 Abs. 1 Satz 2[, § 499e Abs. 1 Satz 2] als Klageschrift. [3] Auf das weitere Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften über das Versäumnisverfahren entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 60, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.