§ 50 ZPO. Parteifähigkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[30. September 2009][1. Januar 2002]
§ 50. Parteifähigkeit § 50. Parteifähigkeit
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreite hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreite hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
[1. Januar 2002–30. September 2009]
1§ 50. 2Parteifähigkeit.
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreite hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 15 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.