§ 501 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 501.
(1) [1] Das Gericht kann Anordnungen, die nach der Klageschrift oder den vorbereitenden Schriftsätzen zur Aufklärung des Sachverhältnisses dienlich erscheinen, schon vor der mündlichen Verhandlung treffen. [2] Das Gericht kann insbesondere:
  • 1. den Parteien die Vorlegung der in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen haben, sowie die Vorlegung von Stammbäumen, Plänen, Rissen und sonstigen Zeichnungen aufgeben;
  • 2. öffentliche Behörden oder öffentliche Beamte um Mitteilung von Urkunden, auf welche eine Partei sich bezogen hat, ersuchen;
  • 3. amtliche Auskünfte von öffentlichen Behörden oder öffentlichen Beamten einziehen;
  • 4. Zeugen, auf welche eine Partei sich bezogen hat, sowie Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden;
  • 5. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
  • 6. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen
(2) Bevor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der von beiden Parteien einander widersprechende Anträge gestellt worden sind, soll eine Anordnung der unter Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art nur ergehen, wenn der Beklagte in einem vorbereitenden Schriftsatze dem Klageantrage widersprochen hat.
(3) [1] Die Parteien sind von den Anordnung zu benachrichtigen. [2] Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

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