§ 51 ZPO. Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 51.
(1) Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Person wird dadurch, daß sie unter väterlicher Gewalt steht, die Prozeßfähigkeit einer Frau dadurch, daß sie Ehefreu ist, nicht beschränkt.
(3) Die Vorschriften über die Geschlechtsvormundschaft finden auf die Prozeßführung keine Anwendung.

Umfeld von § 51 ZPO

§ 50 ZPO. Parteifähigkeit

§ 51 ZPO. Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung

§ 51a ZPO