§ 511 ZPO. Statthaftigkeit der Berufung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. September 2004] | [1. Januar 2002] | 
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| § 511. Statthaftigkeit der Berufung | § 511. Statthaftigkeit der Berufung | 
| (1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. | (1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. | 
| (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn | (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn | 
| 1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro übersteigt oder | 1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro übersteigt oder | 
| 2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. | 2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. | 
| (3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden. | (3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden. | 
| (4) [1] Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn | (4) [1] Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn | 
| 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | 
| die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und | 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. | 
| 2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als sechshundert Euro beschwert ist. [2] Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden. | [2] Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden. | 
    [1. Januar 2002–1. September 2004]
    1§ 511. Statthaftigkeit der Berufung. 
        
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
        
            (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
            
        - 1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro übersteigt oder
- 2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
        
            (4) [1] Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
                
    
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.