§ 511 ZPO. Statthaftigkeit der Berufung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2004][1. Januar 2002]
§ 511. Statthaftigkeit der Berufung § 511. Statthaftigkeit der Berufung
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro übersteigt oder 1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro übersteigt oder
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. 2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden. (3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) [1] Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn (4) [1] Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als sechshundert Euro beschwert ist. [2] Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden. [2] Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
[1. Januar 2002–1. September 2004]
1§ 511. Statthaftigkeit der Berufung.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
  • 1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro übersteigt oder
  • 2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) [1] Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
[2] Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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