§ 512 ZPO. Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 512 § 512
Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, [die] dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern sofern [sie] nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind. Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 512. Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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