§ 512a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Juni 1924] |
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§ 512a | § 512a |
Die Berufung kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht [des ersten Rechtszuges] seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. | Die Berufung kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht erster Instanz seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. |
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 512a. Die Berufung kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht erster Instanz seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 68, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.