§ 513 ZPO. Berufungsgründe

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 513 § 513
(1) Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen [die] es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden. (1) Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen [die] es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.
(2) [1] Ein Versäumnißurtheil, gegen [das] der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als [sie] darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. [2] § 511a ist nicht anzuwenden. (2) Ein Versäumnißurtheil, gegen [das] der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als [sie] darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 513.
(1) Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen [die] es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnißurtheil, gegen [das] der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als [sie] darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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