§ 513 ZPO. Berufungsgründe
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 513 | § 513 |
(1) Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen [die] es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden. | (1) Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen [die] es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden. |
(2) [1] Ein Versäumnißurtheil, gegen [das] der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als [sie] darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. [2] § 511a ist nicht anzuwenden. | (2) Ein Versäumnißurtheil, gegen [das] der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als [sie] darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. |
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 513.
(1) Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen [die] es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnißurtheil, gegen [das] der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als [sie] darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.