§ 514 ZPO. Versäumnisurteile

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 514.
(1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.
(2) [1] Die Revision kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt werden. [2] Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos.

Umfeld von § 514 ZPO

§ 513 ZPO. Berufungsgründe

§ 514 ZPO. Versäumnisurteile

§ 515 ZPO. Verzicht auf Berufung