§ 517 ZPO. Berufungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 517. 2[1] Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urtheil […] durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt [(§ 321)], so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urtheil von neuem. [2] Wird gegen beide Urtheile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen mit einander zu verbinden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.