§ 523 ZPO. Terminsbestimmung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 523 § 523
Auf das weitere Verfahren [sind] die i[m] erste[n Rechtszuge] für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend[… anzuwenden], soweit [sich] nicht Abweichungen aus den [Vorschriften] dieses Abschnitts […] ergeben. Auf das weitere Verfahren finden die in erster Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 523. Auf das weitere Verfahren finden die in erster Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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