§ 527 ZPO. Vorbereitender Einzelrichter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 527.
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben.
(2) Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels des Verfahrens, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

Umfeld von § 527 ZPO

§ 526 ZPO. Entscheidender Richter

§ 527 ZPO. Vorbereitender Einzelrichter

§ 528 ZPO. Bindung an die Berufungsanträge