§ 536 ZPO. Parteivernehmung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 536.
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann dieselbe in den Fällen, in welchen die Beschwerde zum Protokolle des Gerichtsschreibers eingelegt werden darf, zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben werden.