§ 539 ZPO. Versäumnisverfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 539.
(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen.
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts statt.
(3) Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch für das Reichsgericht.

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§ 539 ZPO. Versäumnisverfahren

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