§ 543 ZPO. Zulassungsrevision

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 543.
(1) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(2) [1] Findet gegen das Urteil die Revision statt, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. [2] Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 71, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.