§ 544 ZPO. Nichtzulassungsbeschwerde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928–1. Januar 2002]
1§ 544.
(1) D[ie] Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von de[r] Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz die Prozeßakten einzufordern.
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten de[r] Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheils zurückzusenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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