§ 545 ZPO. Revisionsgründe

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1910]
§ 545 § 545
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurtheile statt.
(2) Gegen Urteile, durch welche über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig. (2) Gegen Urteile, durch welche über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
[1. Juni 1910–1. Oktober 1950]
1§ 545.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurtheile statt.
(2) Gegen Urteile, durch welche über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 3, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.