§ 552b ZPO. Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[31. Oktober 2024]
1§ 552b. Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren. [1] Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, so kann das Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. [2] Der Beschluss enthält eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist.
Anmerkungen:
1. 31. Oktober 2024: Artt. 1 Nr. 3, 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024.

Umfeld von § 552b ZPO

§ 552a ZPO. Zurückweisungsbeschluss

§ 552b ZPO. Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren

§ 553 ZPO. Terminsbestimmung; Einlassungsfrist