§ 553a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924] | [9. Juni 1905] |
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§ 553a | § 553a |
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgerichte vorgelegt [oder angegeben] werden[, daß das Urteil nicht zugestellt sei]. | (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgerichte vorgelegt werden. |
(2) [1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. [2] Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, [in] dem die Revision eingelegt ist. [3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen. | (2) [1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. [2] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen. |
[9. Juni 1905–1. Juni 1924]
1§ 553a.
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgerichte vorgelegt werden.
(2) [1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. [2] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen.
- Anmerkungen:
- 1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.