§ 554a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][9. Juni 1905]
§ 554a § 554a
(1) [1] Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob [sie] in der gesetzlichen Form und Frist [eingelegt und begründet ist]. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. (1) [1] Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob die Einlegung und Begründung in der gesetzlichen Form und Frist erfolgt sei. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne […] mündliche Verhandlung durch Beschluß [ergehen]. (2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluß erfolgen.
[9. Juni 1905–1. Oktober 1950]
1§ 554a.
(1) [1] Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob die Einlegung und Begründung in der gesetzlichen Form und Frist erfolgt sei. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluß erfolgen.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.

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